Statut

1. Name und Sitz der Gesellschaft
1.1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Kroatische Gesellschaft e.V.“
1.2. Sitz des Vereins ist Bonn.
1.3. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

2. Zweck der Gesellschaft
Der Verein dient der Verständigung zwischen den Bürgern der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Deutschland sowie der Vertiefung der zwischenmenschlichen Beziehungen.

3. Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften.
3.2. Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäîige Zwecke verwendet werden. Der Verein darf den Mitgliedern weder Gewinnanteile noch ähnliche Zuwendungen gewähren, noch Dritte oder Mitglieder durch satzungsfremde Zuwendungen oder durch unverhältnismäîig hohe Vergütungen begünstigen.

4. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Verein kann sich zur Erreichung seines Zweckes insbesondere folgender Mittel bedienen:
1. Unterstützung politischer Initiativen zur Verbesserung der Beziehungen zwischen Kroatien und Deutschland auf unterschiedlichen Gebieten sowie zur Förderung der Integration Kroatiens in europäische Strukturen.
2. Information über Kroatien und deutsch-kroatische Fragen.
3. Förderung der Begegnung von Bürgern beider Staaten, insbesondere der jungen Generation.
4. Unterstützung der Darbietung von Kunst und Kultur Kroatiens in Deutschland.
5. Vorträge kroatischer und deutscher Persönlichkeiten in der Reihe „Politisches Forum“.
6. Ständige Arbeitskreise zu kulturellen und wirtschaftlichen Fragen der deutsch-kroatischen Beziehungen.
7. Ausstellungen, Konzerte, Vorträge, Symposien.
8. Planung und Durchführung von Studienreisen nach Kroatien.
9. Förderung des Aufenthaltes kroatischer Wissenschaftler, Künstler und Publizisten in Deutschland.

5. Finanzen
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beitrage bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Verein ist des weiteren um Spenden bemüht.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen können ebenfalls Mitglieder des Vereins werden.
2. Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheiden der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Ausschluß,
c) durch Austritt.
4. Ausschluß eines Mitgliedes kann bei vereinsschädigendem Verhalten oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erfolgen. Es entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach vorangegangener Anhörung des Betroffenen.
5. Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende mitzuteilen.
6. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
7. Eine Unterstützung des Vereins ist auch durch eine „Fördernde Mitgliedschaft“ möglich, wobei für „Fördernde Mitglieder“ die Punkte 7.1 bis 7.6 gelten.

8. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

9. Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt über
1. den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
2. Die Entlastung des Vorstandes,
3. allen sonstigen in der Satzung vorgesehenen Maßnahmen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
9.2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
9.3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
9.4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung, die eine Tagesordnung enthalten muß. Zur Mitgliederversammlungen können auch die „Fördernden Mitglieder“ eingeladen werden. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
9.5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfalle leitet sie einer seiner Stellvertreter.
9.6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern diese Satzung nicht anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9.7. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Sie sind nur zulässig, wenn sie vorher in der Tagesordnung angekündigt worden sind.
9.8. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

10. Der Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und mindestens drei Beisitzern.
10.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden zusammen mit einem Stellvertreter vertreten.
10.3 Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, der Vereinsmitglied sein muß. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
10.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis der neue Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt ist.

11. Rechnungsprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Es kann nur ein Rechnungsprüfer wiedergewählt werden. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in sämtliche Buchhaltungs- und Kassenunterlagen zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluß des Vorstandes zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

12. Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen . Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Sachfragen. Ihm sollen Personen angehören, die durch ihre wirtschaftliche, juristische, publizistische, künstlerische, politische oder wissenschaftliche Tätigkeit der Zielsetzung des Vereins dienen können.

13. Auflösung
13.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit.
13.2. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Vereinszweckes überträgt die Mitgliederversammlung nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft, die es für die Förderung der Völkerverständigung zu verwenden hat.

14. Satzungsänderungen
Vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangte Satzungsänderungen können vom Vorstand (Vorsitzenden und einem Stellvertreter ohne Anhörung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Insoweit wird der Vorstand ausdrücklich bevollmächtigt.

Beschluß über die Vorstandssitzung vom
1.September 1993
der „Deutsch-Kroatischen Gesellschaft“

Wir, die unterzeichneten Vorstandsmitglieder beschließen einstimmig die Satzungsänderung in § 9 Abs. 3 wie folgt:

9.3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Beschluß über die Vorstandssitzung der Deutsch-Kroatische Gesellschaft Vereinsregister Amtsgericht Bonn VR 6632
Entsprechend der in Ziffer 14 der Satzung der DeutschKroatische Gesellschaft enthaltenen Ermächtigung und Bevollmächtigung beschließen der Vorsitzende und dessen Stellvertreter die Änderung der Satzung aufgrund der Bestandung des Finanzamtes Bonn-Innenstadt vom Dezember 1993, welche als Anlage zu diesem Schreiben genommen wird.

Ziffer 3. Abs. 1 Gemeinnützigkeit Ziffer 3.1. lautet wie folgt:

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ziffer 3.2. wird um den weiteren Satz wie folgt ergänzt:
“ Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. “

Weiteres wird heute nicht beschlossen. Bonn, den 13.Januar 1994